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   BSG, 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R   

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https://dejure.org/2018,51053
BSG, 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R (https://dejure.org/2018,51053)
BSG, Entscheidung vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R (https://dejure.org/2018,51053)
BSG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 1/18 R (https://dejure.org/2018,51053)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht eines Bauingenieurs - Formularbescheide eines bundesweit zuständigen Versicherungsträgers unterliegen umfassender revisionsgerichtlicher Auslegungsbefugnis - Befreiungsbescheid bezieht sich auf die konkret ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht eines Bauingenieurs - Formularbescheide eines bundesweit zuständigen Versicherungsträgers unterliegen umfassender revisionsgerichtlicher Auslegungsbefugnis - Befreiungsbescheid bezieht sich auf die konkret ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer

  • datenbank.nwb.de

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht eines Bauingenieurs - Formularbescheide eines bundesweit zuständigen Versicherungsträgers unterliegen umfassender revisionsgerichtlicher Auslegungsbefugnis - Befreiungsbescheid bezieht sich auf die konkret ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    C.K. ./. DRV Bund, 2 Beigeladene

    Beitragsrecht, Rentenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 127, 147
  • NZS 2019, 501
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (61)

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus BSG, 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R
    Nach der Entscheidung des 2. Senats des BVerwG vom 30.10.2013 ( BVerwG - 2 C 23/12 - BVerwGE 148, 127 RdNr 14 mwN ; ebenso BVerwG Urteil vom 30.4.2014 - 2 C 65/11 - Juris RdNr 16) ist das BVerwG an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn das Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat.

    In diesem Fall kann das Revisionsgericht die Erklärung selbst auslegen ( vgl nur BVerwG Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 - BVerwGE 148, 217 RdNr 14 mwN ) .

    Das LSG hat gegen die Auslegungsregel des § 133 BGB verstoßen, nach der der geäußerte Wille des Erklärenden maßgeblich ist, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann ( vgl nur BVerwG Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 - BVerwGE 148, 217 RdNr 15) .

  • BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 5/16 R

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - approbierter Apotheker - Tätigkeit

    Auszug aus BSG, 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R
    Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (Urteil des erkennenden Senats vom 22.3.2018 - B 5 RE 5/16 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 16 RdNr 27 mwN ) .

    Die weiteren Erklärungen insbesondere zur Dauer der Befreiung und zum Widerruf der Befreiung sind hingegen lediglich erläuternde Hinweise zu der getroffenen Befreiungsentscheidung ( stRspr ; BSG Urteil vom 7.11.1991 - 12 RK 49/89 - SozR 3-2940 § 7 Nr. 2 S 3 f; BSG Urteil vom 30.4.1997 - 12 RK 34/96 - BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr. 4 S 17; BSG Urteil vom 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R - BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 S 57; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 5 RdNr 37; Urteil des 12. Senats vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R - Juris RdNr 24; Urteil des erkennenden Senats vom 22.3.2018 - B 5 RE 5/16 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 16 RdNr 30) .

    Er ist vielmehr zu diesem Zeitpunkt gemäß § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam geworden, weil er sich auf andere Weise erledigt hat ( vgl bereits Beschluss des Senats vom 7.3.2018 - B 5 RE 3/17 R - Juris RdNr 36; Urteil des Senats vom 22.3.2018 - B 5 RE 5/16 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 16 RdNr 42) .

  • BGH, 23.02.1956 - II ZR 207/54

    Anforderungen an die Auslegung eines Vertrages; Auslegung nach dem Sinn und

    Auszug aus BSG, 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R
    Während die Auslegung unabhängig von den Vorschriften über die Behauptungs- und Beweislast nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB vorzunehmen ist, richtet sich die Feststellung der für die Auslegung wesentlichen Tatsachen nach den für die Behauptungs- und Beweislast maßgeblichen Grundsätzen ( BGHZ 20, 109, 111) .

    Das Gericht kann danach im zivilgerichtlichen Verfahren eine umfassende Beurteilung aller für eine Auslegung maßgeblichen Umstände nur vornehmen, soweit solche außerhalb der Urkunde liegenden Umstände von der behauptungspflichtigen Partei vorgetragen und bewiesen werden ( BGHZ 20, 109, 111 f) .

  • BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 46/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Nach der Interessenlage muss eine Erklärung wie die hier abgegebene vielmehr so ausgelegt werden - wozu der Senat selbst befugt ist (zur Auslegung typischer Erklärungen vgl letztens nur BSG vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 18 RdNr 39 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) -, dass der Bevollmächtigte im Erfolgsfall ("gehe ich auf die Behörde zu") den ihm den Klägern gegenüber zustehenden Gebührenanspruch beim Beklagten geltend machen und bei Erfolglosigkeit Beratungshilfe beantragen sollte, mithin ein Kostenrisiko für ihn nur bestand (es "auf seine Kappe" ging), wenn überhaupt kein Zahlungsanspruch gegen Dritte - das Jobcenter oder die Staatskasse - zu erlangen war und er mithin dann von der Familie "nichts fordere", wie er vor dem SG bekundet hat.
  • BSG, 16.03.2021 - B 2 U 7/19 R

    Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 4115 BKV - Lungenfibrose durch extreme

    Denn das Revisionsgericht ist jedenfalls befugt, Formularbescheide uneingeschränkt zu überprüfen und auszulegen, die - wie hier - aus vorformulierten Texten bestehen und in einer Vielzahl von Fällen über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus im Wesentlichen wortgleich verwendet werden (BSG Urteile vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 18 RdNr 38 ff und B 5 RE 3/18 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 19 RdNr 18 ff; BGH Urteil vom 19.9.1990 - VIII ZR 239/89 - BGHZ 112, 204, 210 zu Formularverträgen).

    Vielmehr ist es Aufgabe der Revisionsinstanz, einen Formularbescheid einheitlich auszulegen, was nur möglich ist, wenn das Revisionsgericht weder an das vom LSG vertretene Auslegungsergebnis noch an dessen Feststellungen zum Wortlaut des Bescheids gebunden ist, sondern diesen selbstständig ermitteln und feststellen kann (BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 18, RdNr 40 und B 5 RE 3/18 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 19 RdNr 20) .

  • BSG, 06.05.2021 - B 5 RE 4/20 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Der Senat ist zu einer eigenen Auslegung des Bescheids befugt und hieran nicht durch § 163 SGG gehindert (vgl BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 18, RdNr 36 ff).

    Die weiteren Angaben insbesondere zur Dauer und zum Widerruf der Befreiung sind lediglich erläuternde Hinweise zu der getroffenen Befreiungsentscheidung (stRspr; vgl BSG Urteil vom 7.11.1991 - 12 RK 49/89 - SozR 3-2940 § 7 Nr. 2 S 3 f; BSG Urteil vom 30.4.1997 - 12 RK 34/96 - BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr. 4 S 17; BSG Urteil vom 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R - BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 S 57; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 5 RdNr 37; BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R - juris RdNr 24; BSG Urteil vom 22.3.2018 - B 5 RE 5/16 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 16 RdNr 30 sowie BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 18, RdNr 51) .

    Die Abfrage des Arbeitgebers sowie des Beginns des "derzeitigen" Beschäftigungsverhältnisses im Antragsformular unterstreicht, dass das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendige Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Beschäftigtenrentenversicherung ist (vgl BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 18, RdNr 53) .

    Hingegen verdeutlicht der Text "Gegen diesen Bescheid können Sie ... Widerspruch erheben", dass die Regelungen, die den Adressaten des Bescheids individuell betreffen, der Rechtsbehelfsbelehrung vorangestellt sind und bei mangelndem Einverständnis durch diesen angefochten werden können (vgl BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 18, RdNr 66) .

    d) Anhaltspunkte für ein schützenswertes Vertrauen des Klägers in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind nicht ersichtlich (vgl BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 18, RdNr 68 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 231 Nr. 5 RdNr 33 ff) .

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